Bonn, Germany
June 2, 2015
Die Rückmeldefrist für die Nachbauerklärung Herbst 2014/Frühjahr 2015 endet am 30.06.2015. Die Saatgut-Treuhandverwaltungs GmbH (STV) bittet die Landwirte, ihre Nachbauerklärungen per Post oder online unter www.stv-bonn.de fristgerecht einzureichen.
Landwirte dürfen im eigenen Betrieb erzeugtes Erntegut bestimmter Arten dann zu Saatzwecken im eigenen Betrieb erneut einsetzen, wenn sie die Nachbaubedingungen (Zahlung der Nachbaugebühr, Auskunftserteilung nach ordnungsgemäßer Aufforderung) rechtzeitig erfüllen. Landwirte, die nur eine dieser Bedingungen nicht erfüllen, begehen eine Sortenschutzverletzung und sind dem Sortenschutzinhaber u. a. zum Schadensersatz verpflichtet. Anstelle einer ermäßigten Nachbaugebühr ist dann Schadensersatz in Höhe der vollen Z-Lizenzgebühr zu zahlen.
„Um unnötigen Aufwand und zusätzliche Kosten für die Landwirte und Züchter zu vermeiden, bitten wir jeden, der Nachbau betrieben hat, seine Nachbauerklärung korrekt und fristgerecht bis zum 30.06.2015 einzureichen“, erläutert Dirk Otten, Geschäftsführer der STV.
Die STV setzt sich im Auftrag der Züchter für eine gerechte Entlohnung der Züchtungsleistung ein. Diese Honorierung der züchterischen Arbeit und ein fairer Saatgutmarkt sind die Voraussetzungen dafür, dass Landwirte auch in Zukunft von leistungsstarken Sorten profitieren und bestes Saatgut als Betriebsmittel einsetzen können.
Für Fragen und weitere Informationen zur Nachbauerklärung steht das STV-Service-Center unter der Telefonnummer 0228 - 96 94 31 60 gerne zur Verfügung.
2015-03-30_PI_Versand_Nachbauerklaerung_2015.pdf