Germany
December 4, 2023
In den letzten beiden Monaten folgte auf einen niederschlagsreichen Oktober nun ein noch regnerischer November. Dem Deutschen Wetterdienst zufolge fielen im Oktober über 80% und im November knapp 90% mehr Niederschlag jeweils bezogen die Referenzperiode (1961-1990).
Durch die Witterung ist die Herbstaussaat an vielen Orten Deutschlands wortwörtlich ins Wasser gefallen. Viele Flächen bleiben unbestellt und Bestände, die ausgedrillt wurden, stehen stellenweise tief im Wasser und leiden stark. Ob die Flächen noch einmal umgebrochen werden müssen, steht noch offen.
Eine wirtschaftliche Alternative zur Frühjahrsaussaat auf noch unbestellten oder eventuell umzubrechenden Flächen stellt der Maisanbau dar. Entweder als Körnermais zur Vermarktung, CCM- oder Silomais für die innerbetriebliche Weiterverwendung oder den Verkauf ab Feld.
Wenn Sie sich entscheiden, statt Ihres Wintergetreides eine andere Kultur anzubauen, müssen Sie die Fruchtfolgerestriktion (GLÖZ 7: Fruchtwechsel auf Ackerland) der Gemeinsamen Agrarpolitik berücksichtigen.
Aufgrund von GLÖZ7 müssen Sie für Ihren Betrieb identifizieren, ob der reine Maisanbau eine Alternative für Sie darstellt. Manche Bundesländer (bspw. Niedersachsen, Nordrhein-Westfalen, Schleswig-Holstein) haben für Gemengeanbau (mit Mais) einen eigenen Kulturcode, mit welchem ein echter Fruchtfolgewechsel nach GLÖZ 7 gewährleistet ist. Bitte informieren Sie sich zu den spezifischen Regelungen in Ihrem Bundesland.
Für das Mais-Gemenge stehen verschiedenste Gemengepartner zur Verfügung, die je nach Nutzungsrichtung ihre Vorzüge, aber auch Nachteile im Vergleich zu einer reinen Maiskultur mit sich bringen.
In der Praxis bewährt haben sich unter anderem das Mais-Stangenbohnen-Gemenge zur Futternutzung und das Mais-Sonnenblumen-Gemenge für energetische Nutzung in einer Biogasanlage. Darüber hinaus gibt es noch Mais-Gemenge mit Sorghum oder Ackerbohnen.
Syngenta bietet Mais-Gemenge mit Stangenbohnen sowie Mais- und Sonnenblumensaatgut, welches als Gemenge angebaut werden kann, an.
Informieren Sie sich hier.
GLÖZ 7: Fruchtwechsel auf Ackerland
• Wechsel der Hauptkultur auf 33 % der Ackerflächen
• Auf weiteren 33 % der Ackerflächen
• Fruchtwechsel durch jährlichen Wechsel der Hauptkultur oder
• Zwischenfrucht oder Begrünung infolge einer Untersaat (15. Oktober bis 15. Februar)
• Restliche Flächen: Wechsel der Hauptkultur spätestens im dritten Jahr
Ausgenommen von der Verpflichtung zum Fruchtwechsel sind Betriebe
• mit Ackerfläche < 10 ha
• Die > 75 % der Ackerflächen mit Gras–, Grünfutter, Brachen, Leguminosen, solange restliches Ackerland <50ha
• die > 75 % der beihilfefähigen landwirtschaftlichen Flächen für Gras–, Grünfutter oder DGL nutzen, solange restliches Ackerland <50ha
• mit Ökolandbau
Vom Fruchtwechsel ausgenommen sind:
– mehrjährige Kulturen (z. B. Erdbeeren,…)
– Gräser und Grünfutter (einschließlich Saatgut und Rollrasen)
– Kleegras und Luzerne (auch in Mischungen, wenn die Leguminose überwiegt)
– Maissaatgut, Tabak und Roggen in Selbstfolge
– Bracheflächen
Quelle: LWK Niedersachsen, "Die neue GAP ab 2023 - eine ökonomische Optimierung der Anträge wird wichtiger!"