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Erntegut-Urteil – Landgericht Düsseldorf bestätigt: Selbsterklärung reicht nicht - 
Ein Händler haftet verschuldensunabhängig für rechtswidrig erzeugtes Erntegut – trotz Einholung einer Selbsterklärung


Bonn, Germany
den 03.06.2026

Am 02.06.2026 hat das Landgericht Düsseldorf erstmals im Rahmen eines konkreten Sachverhalts bestätigt: Ein Händler haftet verschuldensunabhängig für rechtswidrig erzeugtes Erntegut und kann auf Unterlassung in Anspruch genommen werden. Es ist in diesem Zusammenhang unerheblich, ob und welche Maßnahmen der Händler konkret ergriffen hat, um die Rechtmäßigkeit des Ernteguts sicherzustellen, wenn im Ergebnis widerrechtlich erzeugtes Erntegut von ihm gehandelt wird.

Im konkreten Fall verteidigte die Händlerin sich unter anderem damit, alle ihr möglichen und zumutbaren Maßnahmen ergriffen zu haben, um die Wahrung von Sortenschutzrechten sicherzustellen und verwies auf eine von dem anliefernden Landwirt unterzeichnete Selbsterklärung, mit der dieser zusicherte, dass sämtliches angeliefertes Erntegut aus Vermehrungsmaterial erzeugt worden sei, das den nationalen und europäischen sortenschutzrechtlichen Vorschriften entspreche.

Diese Argumentation der Händlerin blieb vor Gericht ohne Erfolg. Das Landgericht Düsseldorf hat ausdrücklich klargestellt: „Der streitgegenständliche Unterlassungsanspruch setzt kein – wie auch immer geartetes – Verschulden voraus. Darüber hinaus ist der Unterlassungsanspruch nach Art. 94 Abs. 1 lit. a GemSortV grundsätzlich nicht an allgemeine Zumutbarkeitsgrenzen geknüpft. Der Anspruch besteht bereits dann, wenn eine der in Art. 13 Abs. 2 GemSortV 
genannten Handlungen ohne Zustimmung des Sortenschutzinhabers vorgenommen wird.“ (LG Düsseldorf, Urt. v. 02.06.2026-Az.4a O 80/25, RZ 6.).

Dr. Moritz von Köckritz, Geschäftsführer der Saatgut-Treuhandverwaltungs GmbH, hält dieses Urteil für eine wichtige Klarstellung: „Alle Akteure der Wertschöpfungskette, die am Handel mit Pflanzenmaterial – also auch Erntegut – beteiligt sind, sollen Sorge dafür tragen, dass die geistigen Eigentumsrechte gewahrt bleiben. Um Handel und Landwirtschaft die Einhaltung dieser Pflichten zu erleichtern“, so von Köckritz weiter, „bietet die STV mit der Erntegut-Bescheinigung seit 2024 ein kostenfreies und unkompliziertes Verfahren an, mit dem die Landwirte gut zurechtkommen. Das zeigt auch eine aktuelle repräsentative Umfrage, nach der die Mehrzahl der Landwirte die EBS bereits als primären Nachweis der rechtmäßigen Erzeugung nutzt. Die EBS ist tatsächlich in der Praxis angekommen: Im Vorjahr wurden bereits 45 Prozent der deutschen Gesamtanbaufläche Kartoffeln, Getreide und Leguminosen unter Vorlage einer Erntegut-Bescheinigung vermarktet“, schließt von Köckritz.

 



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Website: http://www.stv-bonn.de

Published: June 3, 2026

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