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Internationaler Saatgutvertrag der FAO jetzt anwendbar
Bonn, Germany
June 29, 2006

Der Internationale Saatgutvertrag der Welternährungsorganisation der Vereinten Nationen (FAO) steht jetzt unmittelbar vor seiner praktischen Anwendung. Die 103 Unterzeichnerstaaten haben unter Beteiligung der übrigen Mitgliedstaaten der FAO auf der ersten Sitzung des Lenkungsorgangs des Vertrages in der Zeit vom 12. bis 16. Juni in Madrid neben den Verfahrens- und Finanzierungsregeln auch ein so genanntes Material Transfer Abkommen (MTA) verabschiedet. Der formell 2004 in Kraft getretene Vertrag wurde damit um den entscheidenden Schlussstein ergänzt. Erstmals seit Verabschiedung der Convention on Biological Diversity im Jahre 1992 ist nun wieder freier und rechtssicherer Zugang zu pflanzlichem Zuchtmaterial möglich.

Die Genbanken der Unterzeichnerstaaten werden künftig Pflanzenmaterial zu Züchtungszwecken ausschließlich nach den Bedingungen dieses MTA zur Verfügung stellen. Dieses Multilaterale System des Zugangs zu pflanzengenetischen Ressourcen ist ein bedeutender Beitrag zur nachhaltigen Nutzung der Biologischen Vielfalt und gewährleistet dauerhaften Fortschritt in der Pflanzenzüchtung.

Das MTA enthält neben den Zugangsregeln auch Bestimmungen über den Vorteilsausgleich. Pflanzensorten, die mit Material aus dem Multilateralen System gezüchtet werden, dürfen vom Züchter geschützt werden. Falls dieser Schutz - wie in Europa und weiten Teilen der Welt üblich - nach den Bestimmungen des Internationalen Übereinkommens zum Schutz von Pflanzenzüchtungen erfolgt, hat jedermann weiterhin das Recht, mit der geschützten Sorte zu züchten. Dieser freie Zugang wird vom Internationalen Saatgutvertrag als wichtiger Beitrag zur nachhaltigen Nutzung der Biologischen Vielfalt und als wertvolle Form des Vorteilsausgleichs anerkannt. Einen finanziellen Vorteilsausgleich sieht das MTA ausschließlich für den Fall vor, dass eine Pflanzensorte für weitere Züchtung und Forschung nicht mehr zur Verfügung steht. Der Vorteilsausgleich beträgt in dann 1,1 % der Nettoumsätze mit dem Saatgut der Sorte. Dieser Fall tritt vornehmlich in Staaten auf, die wie zum Beispiel die USA für Pflanzensorten den Patentschutz zulassen. Der Anteil von 1,1 % ist hoch, bedenkt man, dass in aller Regel der Züchter seinen Umsatz nicht aus dem Saatgutverkauf erzielt, sondern nur aus den Lizenzgebühren. Diese machen nur einen Bruchteil der Saatgutumsätze aus.

Optional bietet das MTA einen niedrigeren Prozentsatz von 0,5 % an. Dieser Beitrag muss dann aber auf alle Sorten gezahlt werden, die zur gleichen Pflanzenart wie das aus dem Multilateralen System gelieferte Material gehören. In diesem Fall ist es für die Zahlungspflicht unerheblich, ob in den Sorten dieser Art tatsächlich Material aus dem Multilateralen System enthalten ist.

Der Bundesverband Deutscher Pflanzenzüchter begrüßt die Verabschiedung des MTA als einen wichtigen Beitrag zum Erhalt und der nachhaltigen Nutzung der biologischen Vielfalt. Der freie und rechtssichere Zugang zu Zuchtmaterial gilt derzeit für gut 60 landwirtschaftliche Arten und Grünlandarten. Der BDP setzt sich für eine baldige und möglichst umfassende Ausweitung auf weitere Pflanzenarten mit Bedeutung für Landwirtschaft und Ernährung ein.

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