Berlin, Germany
June 16, 2006
Gerichtshof folgt Auffassung
des Generalanwalts
Der Europäische Gerichtshof
(EuGH) hat in einem Urteil vom 8. Juni 2006 die von der
Saatguttreuhandverwaltung (STV) beanspruchte pauschale
Nachbaugebühr von 80 Prozent als überhöht verworfen. Damit
folgte der Gerichtshof der Auffassung von Generalanwalt Colomer,
der diese Auffassung in seinem Schlussantrag am 9. Februar 2006
vertreten hatte. Nach dessen Plädoyer sind die
Bemessungskriterien von Vereinbarungen zwischen Vereinigungen
von Sortenschutzinhabern und Landwirten wie der deutschen
Rahmenregelung Saatgut als Leitlinien auch im gesetzlichen
Verfahren in vollem Umfang anzuwenden. Dies ergebe sich aus der
VO 2605/98 der Kommission zur Durchführung der
EU-Nachbauregelung.
Der Deutsche Bauernverband
(DBV) weist darauf hin, dass die Nachbaugebührensätze gemäß dem
vormaligen Kooperationsabkommen Saatgut und der aktuellen
Rahmenregelung Saatgut im Sinne des EuGH deutlich niedriger sind
als die jetzt verworfenen 80 Prozent für jeglichen Nachbau im so
genannten gesetzlichen Verfahren. Nach der Rahmenregelung
Saatgut fallen bei einem Saat- bzw. Pflanzgutwechsel von über 60
Prozent überhaupt keine Nachbaugebühren an. Bei einem Saat- bzw.
Pflanzgutwechsel bis 60 Prozent sind die Nachbaugebühren mit 45
Prozent für Getreide/Leguminosen und 30 Prozent für Kartoffeln
gegenüber den Lizenzgebühren deutlich niedrigerer.
Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften:
Urteil Verbundene Rechtssachen
C-7/05, C-8/05, C-9/05 Saatgut-Treuhandverwaltung |