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Europäischer Gerichtshof gegen 80 Prozent pauschale Nachbaugebühr
Berlin, Germany
June 16, 2006

Gerichtshof folgt Auffassung des Generalanwalts

Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat in einem Urteil vom 8. Juni 2006 die von der Saatguttreuhandverwaltung (STV) beanspruchte pauschale Nachbaugebühr von 80 Prozent als überhöht verworfen. Damit folgte der Gerichtshof der Auffassung von Generalanwalt Colomer, der diese Auffassung in seinem Schlussantrag am 9. Februar 2006 vertreten hatte. Nach dessen Plädoyer sind die Bemessungskriterien von Vereinbarungen zwischen Vereinigungen von Sortenschutzinhabern und Landwirten wie der deutschen Rahmenregelung Saatgut als Leitlinien auch im gesetzlichen Verfahren in vollem Umfang anzuwenden. Dies ergebe sich aus der VO 2605/98 der Kommission zur Durchführung der EU-Nachbauregelung.

Der Deutsche Bauernverband (DBV) weist darauf hin, dass die Nachbaugebührensätze gemäß dem vormaligen Kooperationsabkommen Saatgut und der aktuellen Rahmenregelung Saatgut im Sinne des EuGH deutlich niedriger sind als die jetzt verworfenen 80 Prozent für jeglichen Nachbau im so genannten gesetzlichen Verfahren. Nach der Rahmenregelung Saatgut fallen bei einem Saat- bzw. Pflanzgutwechsel von über 60 Prozent überhaupt keine Nachbaugebühren an. Bei einem Saat- bzw. Pflanzgutwechsel bis 60 Prozent sind die Nachbaugebühren mit 45 Prozent für Getreide/Leguminosen und 30 Prozent für Kartoffeln gegenüber den Lizenzgebühren deutlich niedrigerer.

Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften:
Urteil Verbundene Rechtssachen C-7/05, C-8/05, C-9/05 Saatgut-Treuhandverwaltung

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