Germany
May 29, 2009
Quelle:
bioSicherheit
http://www.biosicherheit.de/de/aktuell/690.doku.html
Oberverwaltungsgericht Lüneburg
bestätigt Urteil der Vorinstanz
Das von Bundeslandwirtschaftministerin Aigner am 14.April
verhängte Anbauverbot für gentechnisch veränderten Mais MON810
bleibt für 2009 endgültig bestehen. Nach dem Verwaltungsgericht
Braunschweig bestätigte nun auch das Niedersächsische
Oberverwaltungsgericht in Lüneburg die Rechtmäßigkeit dieser
Entscheidung. In der Begründung heißt es, für ein befristetes
Anbauverbot müssten keine gesicherten wissenschaftlichen
Erkenntnisse vorliegen. Im übrigen habe die zuständige Behörde
einen weitgehenden Entscheidungsspielraum, der nicht vollständig
gerichtlich überprüft werden könne.
Die Firma Monsanto hatte im Eilverfahren gegen die Entscheidung
von Ministerin Aigner geklagt, um zu erreichen, dass der
sofortige Vollzug des Anbauverbots bis zu einer Entscheidung im
Hauptverfahren ausgesetzt wird. Das Verwaltungsgericht
Braunschweig wies die Klage jedoch ab, worauf Monsanto
Beschwerde beim Oberverwaltungsgericht Lüneburg einlegte. Die
Richter schätzen die Erfolgsaussichten der Klage im
Hauptverfahren aber als gering ein. Daher überwiege das
öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung der
Anordnung des BVL.
In der Urteilsbegründung heißt es, dass für das Verbot keine
gesicherten wissenschaftlichen Erkenntnisse vorliegen müssten,
da es sich nur um eine befristete Maßnahme handele. Die
endgültige Bewertung der neuen Erkenntnisse und die Entscheidung
über die Zulassung von MON810 müsse auf europäischer Ebene
getroffen werden. Nationale Gerichte seien nicht berechtigt,
diesem Entscheidungsprozess vorzugreifen. Es bedürfe auch nicht
der Feststellung einer konkreten Gefahr. Aufgrund des hohen
Stellenwertes der menschlichen Gesundheit und des Schutzes der
Umwelt reiche die auf neue Informationen gestützte Prognose
einer abstrakten Gefahr aus.
Das Gericht wies außerdem darauf hin, dass die nationalen
Behörden einen weitgehenden Entscheidungs- spielraum hätten, der
nicht vollständig gerichtlich überprüft werden könne. Es sei
nicht die Aufgabe des Gerichts, die Bewertung der zuständigen
Behörde durch eine eigene Bewertung zu ersetzen. Das Gericht
hätte nur zu überprüfen, ob die Behörde ihren
Beurteilungsspielraum überschritten und willkürlich entschieden
habe. Das sei hier nicht der Fall. Es sei auch zulässig,
nicht-wissenschaftliche Aspekte in die Entscheidung über ein
Anbauverbot einzubeziehen wie etwa Anbauverbote für MON810 in
anderen europäischen Ländern. Die Tatsache, dass in Österreich
seit 1999 ein Anbauverbot für MON810 bestehe und dieses nach
einem längeren Verfahren der EU-Kommission aufrecht erhalten
werden konnte, spreche deutlich dagegen, dass die Entscheidung
des BVL willkürlich getroffen wurde.
Die wirtschaftlichen Interessen der Firma Monsanto sowie ihrer
Lizenznehmer und der betroffenen Landwirte seien dem Schutz der
menschlichen Gesundheit und der Umwelt unterzuordnen. Die
Betroffenen hätten "auf eigenes Risiko" gehandelt, da erkennbar
gewesen sei, dass die möglichen Risiken gentechnisch veränderter
Pflanzen noch diskutiert würden und dass mehrfach von
Schutzklauselverfahren Gebrauch gemacht wurde.
Der Anbau von MON810 bleibt damit zumindest 2009 in Deutschland
verboten. Im Herbst soll die Entscheidung im Hauptverfahren
fallen, das derzeit noch beim Verwaltungsgericht Braunschweig
anhängig ist.
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