Bonn, Germany
January 18, 2007
Das Oberlandesgericht Düsseldorf
hat am 21.Dezember 2006 ein Urteil des Landgerichts Düsseldorf
bestätigt, mit dem ein Aufbereiter wegen der Aufbereitung von
Hybridroggen zur Unterlassung und Rechnungslegung verurteilt
worden war. Das Landgericht hatte überdies eine
Schadensersatzpflicht des Aufbereiters festgestellt. Hintergrund
ist, dass Fruchtarten, die nicht dem Landwirteprivileg
unterliegen, aufgrund des Sortenschutzes nur dann aufbereitet
und nachgebaut werden, wenn eine ausdrückliche Erlaubnis des
Sortenschutzinhabers vorliegt.
Der zuständige Senat stellte ausdrücklich fest, dass der
Aufbereiter im Falle einer Aufbereitung solcher Fruchtarten der
Inanspruchnahme durch den Sortenschutzinhaber nicht entgegen
halten kann, er habe keine Kenntnis von der aufzubereitenden
Sorte gehabt. Ungeachtet geringerer Anforderungen im Bereich des
erlaubten Nachbaus muss sich der Aufbereiter stets vergewissern,
dass er durch die Vornahme von Aufbereitungshandlungen keine
Sortenschutzrechte Dritter – wie etwa im zu entscheidenden Fall
durch die Aufbereitung von Hybridroggen – verletzt.
Der Aufbereiter muss sich demnach aktiv informieren, ob es sich
um Saatgut aus erlaubtem Nachbau handelt oder es zur
Aufbereitung der Zustimmung des Sortenschutzinhabers bedarf. Tut
er dies nicht und nimmt er die Aufbereitung ohne Zustimmung des
Sortenschutzinhabers vor, handelt der Aufbereiter jedenfalls
fahrlässig.
Source:
Saatgut-Treuhandverwaltungs GmbH |