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Nichtwissen schützt nicht vor Strafe - Aktive Informationspflicht für Aufbereiter zur Wahrung von Sortenschutzrechten
Bonn, Germany
January 18, 2007

Das Oberlandesgericht Düsseldorf hat am 21.Dezember 2006 ein Urteil des Landgerichts Düsseldorf bestätigt, mit dem ein Aufbereiter wegen der Aufbereitung von Hybridroggen zur Unterlassung und Rechnungslegung verurteilt worden war. Das Landgericht hatte überdies eine Schadensersatzpflicht des Aufbereiters festgestellt. Hintergrund ist, dass Fruchtarten, die nicht dem Landwirteprivileg unterliegen, aufgrund des Sortenschutzes nur dann aufbereitet und nachgebaut werden, wenn eine ausdrückliche Erlaubnis des Sortenschutzinhabers vorliegt.

Der zuständige Senat stellte ausdrücklich fest, dass der Aufbereiter im Falle einer Aufbereitung solcher Fruchtarten der Inanspruchnahme durch den Sortenschutzinhaber nicht entgegen halten kann, er habe keine Kenntnis von der aufzubereitenden Sorte gehabt. Ungeachtet geringerer Anforderungen im Bereich des erlaubten Nachbaus muss sich der Aufbereiter stets vergewissern, dass er durch die Vornahme von Aufbereitungshandlungen keine Sortenschutzrechte Dritter – wie etwa im zu entscheidenden Fall durch die Aufbereitung von Hybridroggen – verletzt.

Der Aufbereiter muss sich demnach aktiv informieren, ob es sich um Saatgut aus erlaubtem Nachbau handelt oder es zur Aufbereitung der Zustimmung des Sortenschutzinhabers bedarf. Tut er dies nicht und nimmt er die Aufbereitung ohne Zustimmung des Sortenschutzinhabers vor, handelt der Aufbereiter jedenfalls fahrlässig.

Source: Saatgut-Treuhandverwaltungs GmbH

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