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Eckpunkte zur Novellierung des deutschen Gentechnikgesetzes
Berlin, Germany
November 30, 2006

Deutscher Bauernverband: Haftungsregelung völlig unzureichend

Anlässlich des Bekanntwerdens des Entwurfes eines Eckpunktepapiers der Bundesregierung zur Novellierung des Gentechnikgesetzes bekräftigt der Deutsche Bauernverband (DBV) erneut seine Position, dass für ihn bei der Anwendung der Grünen Gentechnik die Koexistenz aller Anbauformen absolute Priorität besitzt. Vor diesem Hintergrund ist es überfällig, dass vom Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz (BMELV) Regeln zur guten fachlichen Praxis beim Anbau gentechnisch veränderter Pflanzen in einer Verordnung festgelegt werden. Durch die Festlegung kulturspezifischer Anbauregeln muss eine Beeinträchtigung benachbarter Landwirte ausgeschlossen werden. Zentrale Bedeutung hat hierbei die Einhaltung verbindlicher Abstandsregeln. Aus Sicht des DBV ist allerdings zu prüfen, ob zur Minderung der Vermark-tungsrisiken die Abstandswerte zu ökologisch bewirtschafteten Anbauflächen deutlich er-höht werden sollten.

Bezüglich der Aussagen zu einer EU-weiten Festlegung von Kennzeichnungsschwellenwerten von gentechnisch veränderten Anteilen in Saatgut vermisst der DBV ein Bekenntnis zu konkreten und - für die Koexistenz unerlässlich - niedrigen Werten. Er erwartet, dass sich die Bundesregierung in diesem Sinne massiv auf europäischer Ebene einsetzt. Der DBV anerkennt, dass im Eckpunktepapier deutliche Schritte zur Erleichterung des Forschungsanbaus vorgeschlagen werden. Allerdings erscheinen diese bezüglich der Haftungsrisiken von Landwirten im Umkreis von genehmigten Freisetzungen nicht ausreichend.

Kritisch beurteilt der DBV die in den Eckpunkten vorgesehene Präzisierung der Haftungsregelung im Gentechnikgesetz. Die Präzisierungen greifen zu kurz und ermöglichen weder den Landwirten noch der Versicherungswirtschaft eine ausreichende Kalkulierbarkeit möglicher Haftungsrisiken. Wer die gute fachliche Praxis einhalte, dürfe nicht mit Haftungsrisiken belastet werden. Ebenso müssten Landwirte, die keine gentechnisch veränderten Pflanzen anbauten, bei möglichen Schäden unbürokratisch und ohne Ausfallrisiko entschädigt werden. Nach Ansicht des DBV können diese Ziele für verbleibende Restrisiken jenseits der verschuldensabhängigen Haftung weiterhin nur umfassend durch einen Haftungsfonds erreicht werden, der von den Saat- und Pflanzgut liefernden Unternehmen wie auch von Landwirten, die gentechnisch veränderte Pflanzen anbauen, gespeist werden müsse.

Alternative freiwillige Angebote der Saat- und Pflanzgutwirtschaft seien nur dann akzeptabel, wenn sie ebenfalls einen unmittelbaren und vollen Ausgleich des geschädigten Landwirts sicherstellen. Alle bisher bekannt gewordenen Inhalte einer auch im Eckpunktepapier angesprochenen Selbstverpflichtung der Wirtschaftverbände der Zucht- und Biotechnologieunternehmen können nur als kleine Schritte in die richtige Richtung gewertet werden, stellen aber keineswegs eine Gleichwertigkeit mit einem Haftungsfonds sicher. Vor diesem Hintergrund bleibt der DBV bei seiner grund¬sätzlichen Position, den Landwirten von einem Anbau gentechnisch veränderter Pflanzen abzuraten.

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