Berlin, Germany
March 15, 2006
Deutscher Bauernverband e.
V.
Rundschreiben
IV/169/2006
Bundesrat verabschiedet das dritte Gesetz zur
Änderung des Gentechnikgesetzes
In seiner 128. Sitzung am 10. März 2006 hat der
Bundesrat das dritte Gesetz zur Änderung des Gentechnikgesetzes
verabschiedet.
Die mit diesem Gesetz einhergehenden Änderungen
sind im Rundschreiben IV/116/2006, eingestellt am 28.02.2006,
beschrieben. Gleichzeitig hat der Bundesrat eine Verordnung zur
Änderung gentechnikrechtlicher Vorschriften verabschiedet. Damit
wurden die Gentechnikbeteiligungs- und die
Gentechnikverfahrensverordnung geändert. Das Gesetz und die
Verordnung waren nötig, da Deutschland angesichts der
Einleitung eines Zwangsgeldverfahrens durch die Kommission der
Europäischen Gemeinschaft die Freisetzungsrichtlinie rasch
umsetzen musste. Weiterhin hat der Bundesrat eine Entschließung
verfasst. In dieser Entschließung macht der Bundesrat deutlich,
dass dieses Gesetz unter Androhung eines Zwangsgeldverfahrens
verabschiedet worden ist und fordert die Bundesregierung auf,
das Gentechnikgesetz so schnell wie möglich zu novellieren und
grundlegend zu überarbeiten. Weiterhin stellt der Bundesrat
fest, dass ohne europaweite Festlegung von
Saatgutschwellenwerten die Umsetzung der Freisetzungsrichtlinie
unvollständig bleibt.
Deutscher Bauernverband e.
V.
Bundesrat
Drucksache 108/06 (Beschluss)
10.03.06
Beschluss des Bundesrates
Drittes Gesetz zur Änderung des
Gentechnikgesetzes
Der Bundesrat hat in seiner 820.
Sitzung am 10. März 2006 beschlossen, dem vom Deutschen
Bundestag am 16. Februar 2006 verabschiedeten Gesetz gemäß
Artikel 84 Abs. 1 des Grundgesetzes zuzustimmen.
Der Bundesrat hat ferner
beschlossen, die nachstehende Entschließung zu fassen:
Bei seinem Beschluss, auf eine
Anrufung des Vermittlungsausschusses zu verzichten, ist der
Bundesrat von Folgendem ausgegangen:
1. Der Bundesrat sieht angesichts
der Einleitung eines Zwangsgeldverfahrens durch die Kommission
der Europäischen Gemeinschaften gegen die Bundesrepublik
Deutschland wegen der nicht vollständigen Umsetzung der
Freisetzungsrichtlinie und im Interesse der deshalb notwendigen
Beschleunigung des jetzigen Gesetzgebungsverfahrens davon ab,
seine im Zusammenhang mit dem Zweiten Gesetz zur Neuordnung des
Gentechnikrechts erhobenen Forderungen nach durchgreifenden
Änderungen einzubringen.
2. Der Bundesrat fordert die
Bundesregierung auf, das Gentechnikgesetz so zu novellieren,
dass Forschung und Anwendung der Gentechnik gefördert werden und
unter Beachtung des Vorsorgegrundsatzes eine Wahlfreiheit in der
Anwendung der Gentechnik gewährleistet ist.
3. Der Bundesrat hält es für
zwingend erforderlich, in einem dem Dritten Gesetz zeitlich
unmittelbar folgenden Änderungsgesetz auf der Basis des
Bundesratsbeschlusses vom 29. April 2005 (BR-Drucksache 189/05 -
Beschluss) das Gentechnikgesetz grundlegend zu überarbeiten.
4. Der Bundesrat stellt fest, dass
ohne die europaweite Festlegung von Saatgutschwellenwerten die
Umsetzung der Freisetzungsrichtlinie, insbesondere des Artikels
26a (Maßnahmen zur Verhinderung des unbeabsichtigten
Vorhandenseins von GVO) und des Artikels 31 (Standortregister),
unvollständig bleibt. Auf die Dringlichkeit der Festlegung der
Saatgutschwellenwerte hat der Bundesrat in seiner Entschließung
vom 4. November 2005 (BR-Drs. 698/05 - Beschluss) bereits
hingewiesen.
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