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Deutscher Bundesrat verabschiedet das dritte Gesetz zur Änderung des Gentechnikgesetzes
Berlin, Germany
March 15, 2006

Deutscher Bauernverband e. V.
Rundschreiben IV/169/2006

Bundesrat verabschiedet das dritte Gesetz zur Änderung des Gentechnikgesetzes

In seiner 128. Sitzung am 10. März 2006 hat der Bundesrat das dritte Gesetz zur Änderung des Gentechnikgesetzes verabschiedet.

Die mit diesem Gesetz einhergehenden Änderungen sind im Rundschreiben IV/116/2006, eingestellt am 28.02.2006, beschrieben. Gleichzeitig hat der Bundesrat eine Verordnung zur Änderung gentechnikrechtlicher Vorschriften verabschiedet. Damit wurden die Gentechnik­beteiligungs- und die Gentechnikverfahrensverordnung geändert. Das Gesetz und die Ver­ordnung waren nötig, da Deutschland angesichts der Einleitung eines Zwangsgeldverfahrens durch die Kommission der Europäischen Gemeinschaft die Freisetzungsrichtlinie rasch um­setzen musste. Weiterhin hat der Bundesrat eine Entschließung verfasst. In dieser Ent­schließung macht der Bundesrat deutlich, dass dieses Gesetz unter Androhung eines Zwangsgeldverfahrens verabschiedet worden ist und fordert die Bundesregierung auf, das Gentechnikgesetz so schnell wie möglich zu novellieren und grundlegend zu überarbeiten. Weiterhin stellt der Bundesrat fest, dass ohne europaweite Festlegung von Saatgut­schwellenwerten die Umsetzung der Freisetzungsrichtlinie unvollständig bleibt.

Deutscher Bauernverband e. V.


Bundesrat
Drucksache 108/06 (Beschluss)
10.03.06

Beschluss des Bundesrates

Drittes Gesetz zur Änderung des Gentechnikgesetzes

Der Bundesrat hat in seiner 820. Sitzung am 10. März 2006 beschlossen, dem vom Deutschen Bundestag am 16. Februar 2006 verabschiedeten Gesetz gemäß Artikel 84 Abs. 1 des Grundgesetzes zuzustimmen.

Der Bundesrat hat ferner beschlossen, die nachstehende Entschließung zu fassen:

Bei seinem Beschluss, auf eine Anrufung des Vermittlungsausschusses zu verzichten, ist der Bundesrat von Folgendem ausgegangen:

1. Der Bundesrat sieht angesichts der Einleitung eines Zwangsgeldverfahrens durch die Kommission der Europäischen Gemeinschaften gegen die Bundesrepublik Deutschland wegen der nicht vollständigen Umsetzung der Freisetzungsrichtlinie und im Interesse der deshalb notwendigen Beschleunigung des jetzigen Gesetzgebungsverfahrens davon ab, seine im Zusammenhang mit dem Zweiten Gesetz zur Neuordnung des Gentechnikrechts erhobenen Forderungen nach durchgreifenden Änderungen einzubringen.

2. Der Bundesrat fordert die Bundesregierung auf, das Gentechnikgesetz so zu novellieren, dass Forschung und Anwendung der Gentechnik gefördert werden und unter Beachtung des Vorsorgegrundsatzes eine Wahlfreiheit in der Anwendung der Gentechnik gewährleistet ist.

3. Der Bundesrat hält es für zwingend erforderlich, in einem dem Dritten Gesetz zeitlich unmittelbar folgenden Änderungsgesetz auf der Basis des Bundesratsbeschlusses vom 29. April 2005 (BR-Drucksache 189/05 - Beschluss) das Gentechnikgesetz grundlegend zu überarbeiten.

4. Der Bundesrat stellt fest, dass ohne die europaweite Festlegung von Saatgutschwellenwerten die Umsetzung der Freisetzungsrichtlinie, insbesondere des Artikels 26a (Maßnahmen zur Verhinderung des unbeabsichtigten Vorhandenseins von GVO) und des Artikels 31 (Standortregister), unvollständig bleibt. Auf die Dringlichkeit der Festlegung der Saatgutschwellenwerte hat der Bundesrat in seiner Entschließung vom 4. November 2005 (BR-Drs. 698/05 - Beschluss) bereits hingewiesen.

 

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