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Gentechnikgesetz im Bundestag beschlossen - Freisetzungsrichtlinie regelt technische Details
Berlin, Germany
February 17, 2006

Der Bundestag hat das dritte Gesetz zur Änderung des Gentechnikgesetzes beschlossen. Wenn der Bundesrat dem zustimmt, ist die Freisetzungsrichtlinie, die das Gentechnikrecht auf EU-Ebene regelt, in nationales Recht umgesetzt. Bei der jetzigen Gesetzesänderung handelt es sich überwiegend um Form- und Verfahrensvorschriften. Für den kommerziellen Anbau gentechnisch veränderter Pflanzen ergeben sich keine Änderungen. Damit steht aber nach wie vor eine grundlegende Novellierung des deutschen Gentechnikgesetzes zu den wichtigen Fragen der Koexistenz und Haftung offen, erklärte der Deutsche Bauernverband (DBV).

Der DBV hat immer wieder betont, dass angesichts der großen Ressentiments in der Bevölkerung gegenüber der Grünen Gentechnik verlässliche Regelungen für die Koexistenz in der gesamten Produktionskette geschaffen werden müssen. Bisher hätten sich Bund und Länder nicht auf eine für alle Bauern verbindliche gute fachliche Praxis beim Einsatz der Gentechnik verständigt. Ebenso fehle auf europäischer Ebene ein Schwellenwert für Saatgut, der die Einhaltung der Grenzwerte bei der Produktion von pflanzlichen Nahrungsmitteln gewährleistet, erklärte der DBV. 

Berlin, Germany
February 28, 2006

Rundschreiben IV/116/2006

Das dritte Gesetz zur Änderung des Gentechnikgesetzes

Der Bundestag hat mit den Stimmen der Koalition das dritte Gesetz zur Änderung des Gen­technikgesetzes verabschiedet und dem Bundesrat zugeleitet. Das Gesetz dient der vollstän­digen Umsetzung der sogenannten Freisetzungsrichtlinie 2001/18/EG. Sie regelt auf Ebene der Europäischen Union die Freisetzung (zu Erprobungs- oder Forschungszwecken) sowie das Inverkehrbringen von genetisch veränderten Organismen. Entsprechend dem Vorsorge­prinzip sind die Ziele, die Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften aller Mit­gliedstaaten sowie der Schutz der menschlichen Gesundheit und Umwelt.

Die Richtlinie ist am 17. April 2001 in Kraft getreten und war bis zum 17. Oktober 2002 in Na­tionales Recht umzusetzen. Das am 21. Dezember 2004 vom Deutschen Bundestag verab­schiedete Gesetz zur Neuordnung des Gentechnikrechts hat bereits Teile der Richtlinie um­gesetzt, eine vollständige Umsetzung steht bislang aber aus. Deshalb droht der Bundesre­publik Deutschland nach einem Urteil des Europäischen Gerichtshofes ein Vertragsverlet­zungsverfahren und ein Zwangsgeldverfahren wurde eingeleitet. Das Gesetz verfolgt neben der Anpassung an die Änderung der Bezeichnung von Bundesministerien den alleinigen Zweck, die Umsetzung und Durchführung der Freisetzungsrichtlinie sicher zu stellen. Die einzelnen Gesetzesänderungen betreffen unter anderem folgende Punkte:

  • Für das Verbringen eines gentechnisch veränderten Organismus von einer gentech­nischen Anlage in eine andere entfällt in Zukunft die Genehmigung zum Inverkehr­bringen.
     

  • Nach altem Gesetz bedarf ein Erzeugnis einer Genehmigung für das Inverkehr­bringen, das für die unmittelbare Verwendung als Lebens- oder Futtermittel oder für die Verarbeitung vorgesehen ist, sofern die gentechnisch veränderten Organismen einen Anteil von 0,5 % in dem Erzeugnis nicht überschreiten und das Vorhandensein der GVO´s zufällig oder technisch nicht zu vermeiden ist.

  • Neu ist jetzt, dass auf Verlangen der zuständigen Behörde der Inverkehrbringer nach­weisen muss, dass er alle geeigneten Maßnahmen getroffen hat, um das Vorhanden­sein dieser genannten Spuren zu vermeiden.
     

  • Die Genehmigung von Freisetzungen wurde vereinfacht: Gab es nach altem Gesetz nur eine Genehmigung für die Freisetzung eines gentechnisch veränderten Organis­mus an einem oder verschiedenen Standorten oder umgekehrt, eine Genehmigung für unterschiedliche gentechnisch veränderte Organismen an nur einem Standort, ist es nach neuem Gesetz nun auch möglich, Kombinationen unterschiedlicher GVO´s auch an verschiedenen Standorten mit lediglich einer Genehmigung zu beantragen.
     

  • Das neue Gesetz eröffnet jetzt die Möglichkeit eines sogenannten vereinfachten Ver­fahrens bei der Genehmigung von Freisetzungen: Dies kann angewendet werden, wenn in bestimmten Ökosystemen genügend Erfahrungen gesammelt worden sind.

  • Nach Anhörung des Ausschusses für gentechnische Arbeiten in gentechnischen An­lagen können durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates jetzt verein­fachte Verfahren bei der Freisetzung durchgeführt werden.

  • Insbesondere können in Verbindung mit einer Rechtsordnung abweichende Rege­lungen über das Anhörungsverfahren bei Freisetzungen getroffen werden.
     

  • Die Antragsunterlagen beim Zulassungsantrag bei Freisetzung erfordern nach dem neuen Gesetz einen Plan zur Ermittlung der Auswirkung des freizusetzenden Orga­nismus auf die menschliche Gesundheit und die Umwelt.

  • Zusätzlich ist jetzt eine Zusammenfassung der gesamten Antragsunterlagen dem An­trag beizufügen.

  • Das alte Gesetz sieht vor, über einen Antrag auf Genehmigung einer Freisetzung innerhalb einer Frist von 90 Tagen nach Eingang des Antrages zu entscheiden.
     

  • Die Frist ruht jedoch während der Zeitspannen, während der die zuständige Bundes­oberbehörde vom Betreiber des Freisetzungsversuches gegebenenfalls angeforderte weitere Unterlagen abwartet oder eine Öffentlichkeitsbeteiligung durchgeführt wird.

  • Nach neuem Gesetz ruht diese Frist nach wie vor wenn Unterlagen nachgefordert werden; neu ist jedoch, dass sich durch eine Anhörung der Öffentlichkeit die Frist um maximal 30 Tage verlängert. Konnte also nach altem Gesetz die Öffentlichkeitsbetei­ligung das Genehmigungsverfahren unendlich in die Länge ziehen, ist dies nach neuem Gesetz nicht mehr möglich.
     

  • Nach altem Gesetz gilt die Genehmigung für ein Inverkehrbringen für höchstens zehn Jahre, eine Verlängerung der Genehmigung erfolgt ebenfalls für zehn Jahre. Die Ver­längerung kann nach altem Gesetz für einen kürzeren oder längeren Zeitraum ausge­sprochen werden.

  • Nach neuem Gesetz kann eine Verlängerung nur „aus besonderen Gründen“ über einen kürzeren oder längeren Zeitraum ausgesprochen werden.
     

  • Auch bei der Vorlage von Unterlagen zur Genehmigung von gentechnischen An­lagen, Freisetzung, oder Inverkehrbringen hat sich einiges geändert:

  • Neu ist, dass ein Betreiber von Freisetzungen oder gentechnischen Anlagen auch Unterlagen eines Dritten heranziehen kann, die in einem vorangegangenen Verfah­ren vorgelegen haben, es sein denn, es handelt sich um vertrauliche Unterlagen.
     

  • Die Überwachungsauskunft und Duldungspflichten der Betreiber von gentechnischen Anlagen oder Inverkehrbringern wurden erheblich ausgeweitet. Wenn die zuständige Oberbehörde verlangt, sind nicht nur die zur Überprüfung erforderlichen Auskünfte zu erteilen, sondern gegebenenfalls auch Hilfsmittel zur Verfügung zu stellen, wie z. B. Kontrollproben.
     

  • Neu ist, dass eine ungenehmigte Freisetzung oder ein ungenehmigtes Inverkehr­bringen eines Produktes unverzüglich zu beenden ist. Das alte Gesetz lässt der Bundesregierung einen Handlungsspielraum.

  • Nach dem neuen Gesetz ist diese Ermessensentscheidung in eine gebundene Ent­scheidung umgewandelt.
     

  • Mit dem § 28a „Unterrichtung der Öffentlichkeit“ wurde in dem neuen Gesetz umfang­reich geregelt, dass die zuständige Behörde die Öffentlichkeit unterrichten soll, wenn im Rahmen von Überprüfungen festgestellt wurde, dass Anmeldungen von gentech­nischen Anlagen unterblieben sind, der Grund zum Widerruf einer Genehmigung ge­geben ist oder die vorhandenen sicherheitsrelevanten Einrichtungen und Vorkehrun­gen nicht mehr ausreichen.

  • Ebenso sind die die Ergebnisse der Überwachung des Inverkehrbringens in allgemei­ner Weise der Öffentlichkeit zur Verfügung zu stellen.

  • Personenbezogene Daten sind allerdings ausgeschlossen, solange sie nicht zur Ge­fahrenabwehr erforderlich sind.

  • Vor der Entscheidung über die Veröffentlichung ist auch der Betroffene anzuhören.

  • Allerdings sind die zu veröffentlichenden Informationen eingeschränkt, insbesondere wenn Urherberrechte und der Schutz geistigen Eigentums dem Informationsanspruch entgegenstehen.

  • Stellen sich die von der Behörde an die Öffentlichkeit gegebenen Informationen im Nachhinein als falsch hinaus oder die zu Grunde liegenden Umstände als unrichtig wiedergegeben heraus, so hat die Behörde die Öffentlichkeit darüber in der gleichen Art und Weise zu informieren, wie sie zuvor die Informationen bekannt gegeben hat.

  • Im Bußgeldkatalog ist neu aufgenommen, dass ein Bußgeld zu zahlen ist, wenn ein Produkt nicht oder nicht richtig beobachtet wird (Monitoring).

  • Bußgeldbewehrt ist auch, wenn der zuständigen Behörde auf Verlangen nicht, nicht vollständig oder nicht richtig Auskunft erteilt oder ein Hilfsmittel nicht zur Verfügung gestellt wird.

Bewertung:

Das Gesetz schafft Vereinfachungen beim Genehmigungsverfahren von Freisetzungen. Ins­besondere ist jetzt mit einer Genehmigung der Anbau verschiedener GVO an unterschied­lichen Standorten möglich. Mit der Einräumung des vereinfachten Verfahrens und der Nut­zung Unterlagen Dritter beim Antrag wird das Verfahren ebenfalls vereinfacht. Die Kürzung der Fristunterbrechung bei Öffentlichkeitsbeteiligung auf maximal 30 Tage sorgt für einen zügigeren Ablauf des Verfahrens. Andererseits ist für die genehmigungsbeantragenden Un­ternehmen der Aufwand durch Erhöhung des Umfanges der Zulassungsantragspapiere er­höht worden. Neben einer Risikobewertung sind nun auch ein Plan zur Ermittlung der Aus­wirkungen der freizusetzenden Organismen und eine Zusammenfassung aller Unterlagen zu erstellen.

Insbesondere der neu eingeführte § 28a „Unterrichtung der Öffentlichkeit“ sorgt für ausrei­chenden Schutz der Verbraucher bei bekannt werden von Risiken im Zusammenhang mit GVO´s. 

Bei diesem Gesetzentwurf wurden wesentliche Punkte, wie:

  • der Zugang der Öffentlichkeit zum Standortregister,

  • die Ursachenvermutung sowie

  • die Ansprüche bei Nutzungsbeeinträchtigungen

nicht bearbeitet.

Für den kommerziellen und praktischen Anbau von gentechnisch veränderten Pflanzen zum Anbau 2006 ändert sich damit nichts. Im eigenen Interesse kann deshalb nach wie vor den Landwirten vom Anbau gentechnisch veränderter Pflanzen nur abgeraten werden. Nach wie vor plant die Regierungskoalition eine grundlegende Novellierung des Gesetzes, um den Anbau genetisch veränderter Pflanzen in Deutschland zu vereinfachen. Ein Zeitplan für eine solche Gesetzesnovelle liegt derzeit aber nicht vor.

Deutscher Bauernverband e. V.

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