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Künast: Gentechnikgesetz schafft Klarheit für Verbraucher und Landwirte
November 26, 2004

Der Bundestag hat heute mit der Kanzlermehrheit den Einspruch des Bundesrats gegen das Gentechnikgesetz überstimmt. Damit kann das Gesetz zum 1. Januar 2005 in Kraft treten. „Ich bin froh, dass damit endlich Klarheit für Verbraucherinnen und Verbraucher geschaffen wurde und für die Landwirte. Denn dieses Gesetz schafft angesichts europäischer Zulassungen rechtzeitig Rechtsklarheit und Planungssicherheit in der Landwirtschaft“, sagte Renate Künast, Bundesministerin für Verbraucherschutz, Ernährung und Landwirtschaft heute nach der Abstimmung im Bundestag. „Damit ist der Blockadeversuch der Opposition ins Leere gelaufen.“

Folgende Punkte werden im Gesetz geregelt:

1) Schutz der gentechnikfreien Landwirtschaft: Ökolandbau-Betriebe und gentechnikfreie konventionelle Betriebe werden gegen schleichende Dominanz von GVO geschützt.

2) Haftung: Landwirte, die Gentechnik anwenden, müssen gesamtschuldnerisch für wesentliche Beeinträchtigungen durch GVO-Verunreinigungen in gentechnikfreien Betrieben haften. Dies gilt auch verschuldensunabhängig.

3) Standortregister: Es wird ein Bundesregister mit grundstücksgenauen Angaben der Flächen, auf denen GVO angebaut werden, geben. Somit kann kein GVO-Anbau mehr hinter dem Rücken der Betroffenen (Land- und Forstwirte, Imker) erfolgen.

4) Schutz ökologisch sensibler Gebiete: Wir ändern das  Bundesnaturschutzgesetz. Ein neuer § 34 a regelt, dass die Naturschutzbehörden  bei entsprechenden Beeinträchtigungen direkt eingreifen können, um den Schutz ökologisch sensibler Gebiete vor GVO-Verunreinigung zu gewährleisten. Damit sind die Anliegen des Naturschutzes in diesem Gesetz verankert.

5) Gute fachliche Praxis: Es wurden konkrete Pflichten für den Umgang mit gentechnisch veränderten Organismen in das Gesetz aufgenommen. So müssen Landwirte, die gentechnisch veränderte Pflanzen anbauen, Vorsorge treffen, dass wesentliche Beeinträchtigungen gentechnikfreier Betriebe verhindert werden, etwa indem sie beim Anbau Mindestabstände zu konventionellen Pflanzen einhalten oder besondere Vorkehrungen bei Lagerung und Transport von Saat- und Erntegut treffen

6) Produktinformationspflicht: GVO-Inverkehrbringer sind nun verpflichtet, in einem Beipackzettel darzulegen, wie die Anforderungen zur guten fachlichen Praxis eingehalten werden.

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