November 26, 2004
Der Bundestag hat
heute mit der Kanzlermehrheit den Einspruch des Bundesrats gegen
das Gentechnikgesetz überstimmt. Damit kann das Gesetz zum 1.
Januar 2005 in Kraft treten. „Ich bin froh, dass damit endlich
Klarheit für Verbraucherinnen und Verbraucher geschaffen wurde
und für die Landwirte. Denn dieses Gesetz schafft angesichts
europäischer Zulassungen rechtzeitig Rechtsklarheit und
Planungssicherheit in der Landwirtschaft“, sagte Renate
Künast,
Bundesministerin für Verbraucherschutz, Ernährung und
Landwirtschaft heute nach der Abstimmung im Bundestag.
„Damit ist der Blockadeversuch der Opposition ins Leere
gelaufen.“
Folgende Punkte werden im Gesetz geregelt:
1) Schutz der gentechnikfreien
Landwirtschaft: Ökolandbau-Betriebe und gentechnikfreie
konventionelle Betriebe werden gegen schleichende Dominanz von
GVO geschützt.
2) Haftung: Landwirte, die Gentechnik
anwenden, müssen gesamtschuldnerisch für wesentliche
Beeinträchtigungen durch GVO-Verunreinigungen in
gentechnikfreien Betrieben haften. Dies gilt auch
verschuldensunabhängig.
3) Standortregister: Es wird ein
Bundesregister mit grundstücksgenauen Angaben der Flächen, auf
denen GVO angebaut werden, geben. Somit kann kein GVO-Anbau mehr
hinter dem Rücken der Betroffenen (Land- und Forstwirte, Imker)
erfolgen.
4) Schutz ökologisch sensibler Gebiete:
Wir ändern das Bundesnaturschutzgesetz. Ein neuer § 34 a
regelt, dass die Naturschutzbehörden bei entsprechenden
Beeinträchtigungen direkt eingreifen können, um den Schutz
ökologisch sensibler Gebiete vor GVO-Verunreinigung zu
gewährleisten. Damit sind die Anliegen des Naturschutzes in
diesem Gesetz verankert.
5) Gute fachliche Praxis: Es wurden
konkrete Pflichten für den Umgang mit gentechnisch veränderten
Organismen in das Gesetz aufgenommen. So müssen Landwirte, die
gentechnisch veränderte Pflanzen anbauen, Vorsorge treffen, dass
wesentliche Beeinträchtigungen gentechnikfreier Betriebe
verhindert werden, etwa indem sie beim Anbau Mindestabstände zu
konventionellen Pflanzen einhalten oder besondere Vorkehrungen
bei Lagerung und Transport von Saat- und Erntegut treffen
6) Produktinformationspflicht:
GVO-Inverkehrbringer sind nun verpflichtet, in einem
Beipackzettel darzulegen, wie die Anforderungen zur guten
fachlichen Praxis eingehalten werden. |