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GVO-Beimischung in Rapssaatgut im Saarland und in Sachsen-Anhalt entpuppte sich als „Blinder Alarm“
Berlin, Germany
November 4, 2004

Praktikable Schwellenwerte und systematische Untersuchungsmethoden notwendig

Die Verabschiedung von praktikablen Schwellenwerten auf europäischer Ebene bei der Beimischung von gentechnisch veränderten Organismen (GVO) ist dringlich erforderlich. Darüber hinaus ist die Festlegung verbindlicher systematischer Vorschriften für die Probenahme- und Untersuchungsmethoden hinsichtlich der Überprüfung auf GVO-Beimischungen unverzichtbar. Dies betonte die Union zur Förderung von Oel- und Proteinpflanzen (UFOP). Vor dem Hintergrund verstärkter Beprobungen im Saatgutbereich sei dies wichtig, um das Risiko von „falsch positiven“ GVO-Besatzwerten aufgrund von methodischen Fehlern oder Kontaminationen im Untersuchungsverfahren zu minimieren. Nur durch solche Maßnahmen könne man in Zukunft das Risiko eines „blinden Alarms“ minimieren, was im Hinblick auf einen vorbeugenden Verbraucherschutz eine große Rolle spiele, äußerte sich dazu der Deutsche Bauernverband (DBV).

Alle Vermehrungs- und Vermarktungspartien bei Winter- und Sommerraps werden in den Saatgutunternehmen im Rahmen von Qualitätssicherungssystemen auf etwaige GVO-Beimischungen untersucht. So waren bei Routinebeprobungen im Saarland und in Sachsen-Anhalt, die von den Behörden im Zusammenhang mit der Winterrapsaussaat 2004 durchgeführt wurden, in zwei Saatgutpartien vermeintliche geringfügige Beimischungen mit gentechnisch veränderten Organismen festgestellt worden. Diese behördlicherseits beobachteten Spuren von GVO, die noch weit unterhalb des derzeit europaweit für Rapssaatgut diskutierten Schwellenwertes von 0,3 Prozent lag, konnte aber weder in den routinemäßigen noch in den zusätzlich veranlassten weiteren Untersuchungen bestätigt werden. Der Verdacht einer GVO-Beimischung in Rapssaatgut stellte sich als unbegründet heraus. Die aktuellen Vorgänge machen aber erneut deutlich, dass es verbindlicher Schwellenwerte bedarf, um Rechtssicherheit beim Auftreten unbeabsichtigter Ver unreinigungen von konventionellem Saatgut mit GVO zu schaffen, betonte der DBV.


Rundschreiben IV/471/2004

Verdachtsfälle von GVO-Beimischungen in Rapssaatgut unbegründet

In Kürze:

Behördliche Nachbeprobung der unter dem Verdacht der GVO-Beimengung stehenden Rapssaatgut-Partien in Nordrhein-Westfalen und Schleswig-Holstein erbrachte negatives Ergebnis, d.h. kein Vorhandensein von GVO. Die Vorgänge in Nordrhein-Westfalen und Schleswig-Holstein sind damit eingestellt. Die Klärung der Angelegenheit im Saarland steht noch aus. Das betroffene Züchterhaus und die zuständigen Behörden befinden sich nach wie vor im Gespräch.

Bei im Zusammenhang mit der Winterrapsaussaat 2004 durchgeführten Routinebeprobungen im Saarland und in Sachsen-Anhalt wurden durch die Behörden in zwei Saatgutpartien vermeintlich geringfügige Beimengungen mit gentechnisch veränderten Organismen weit unterhalb des derzeit europaweit für Rapssaatgut diskutierten Schwellenwertes von 0,3 % festgestellt. Die von den Behörden mitgeteilten GVO-Besatzwerte konnten von den betroffenen Züchterhäusern weder im Rahmen von Routineuntersuchungen noch in den zusätzlich veranlassten weiteren Untersuchungen bestätigt werden.

Davon unabhängig haben die zuständigen Ministerien in Nordrhein-Westfalen und in Schleswig-Holstein eine amtliche Nachbeprobung der unter dem Verdachtsfall der GVO-Beimischungen stehenden Rapssaatgutpartien veranlasst. Beide Bundesländer teilten vor wenigen Tagen mit, dass diese amtlichen Nachuntersuchungen ein negatives Ergebnis, d.h. kein Vorhandensein von GVO, erbracht haben. Da mit diesem Resultat der GVO-Verdacht der entsprechenden Rapssaatgut-Partien entkräftet werden konnten, haben Nordrhein-Westfalen und Schleswig-Holstein die Vorgänge eingestellt.

Lediglich im Saarland konnte noch keine Klärung des Sachverhaltes erreicht werden, hier steht nach wie vor das betroffene Züchterhaus im entsprechenden Kontakt mit den Behörden.

Deutscher Bauernverband

Adalbert Kienle                                                                        Dr. Norbert Heim

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