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Bundesverbraucherministerin Künast fordert Klarheit und Wahrheit beim Patentschutz
Berlin, Germany
March 11, 2004

„Mit der EU-Biopatentrichtlinie sind noch keine endgültigen Antworten auf die mit der Bio- und Gentechnik verbundenen Herausforderungen gefunden worden. Deshalb haben Bundesregierung und Koalitionsfraktionen entsprechende Klarstellungen im EU-Recht und eine baldige Überprüfung und Änderung der Richtlinie gefordert“, so Bundesverbraucherministerin Renate Künast heute anlässlich der ersten Lesung des Gesetzentwurfs der Bundesregierung zur Umsetzung der EU-Biopatentrichtlinie durch Änderung des Patentgesetzes und des Sortenschutzgesetzes.

„Es muss EU-weit Klarheit geschaffen werden, was patentiert werden kann und wie weit ein Patentschutz reichen soll. Dabei muss dem Patent tatsächlich auch eine erfinderische Leistung zugrunde liegen und damit auch etwas Nützliches geschaffen werden“, so die Ministerin.

Das Patentrecht dürfe nicht dafür missbraucht werden, Dritte von der Nutzung bereits allgemein bekannter Dinge oder leicht nachvollziehbarer Forschungsergebnisse auszuschließen. Es dürfe auch nicht mehr dazu kommen, dass – wie mehrfach geschehen – Patente für ganz konventionell gezüchtete Pflanzen oder mit einem weit über die eigentliche erfinderische Leistung hinausgehenden Anspruch vom Europäischen Patentamt erteilt werden.

Künast wies darauf hin, dass mit dem neuen Gesetzentwurf vorgegebenes EU-Recht umgesetzt werde. Er enthalte Klarstellungen, die mögliche negative Auswirkungen für Landwirtschaft, Pflanzenzüchtung und auch für die Erhaltung der biologischen Vielfalt verhindern sollen. So werde z.B. klar gestellt, dass das im Patentrecht geltende Forschungsprivileg auch für die Züchtung gelte. Dementsprechend könnten patentiertes pflanzliches Material und patentierte Verfahren für Züchtungsforschung und Züchtung frei benutzt werden. Ebenfalls stelle der Gesetzentwurf klar, dass kein Landwirt durch Auskreuzung von patentierten Pflanzen ungerechtfertigten Ansprüchen von Patentinhabern unterzogen werden könne und dass hinsichtlich der Nachbaugebühren dem Landwirt auch nur ein Anspruchsberechtigter gegenübertreten solle.

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