Berlin, Germany
March 11, 2004
„Mit
der EU-Biopatentrichtlinie sind noch keine endgültigen Antworten
auf die mit der Bio- und Gentechnik verbundenen
Herausforderungen gefunden worden. Deshalb haben Bundesregierung
und Koalitionsfraktionen entsprechende Klarstellungen im
EU-Recht und eine baldige Überprüfung und Änderung der
Richtlinie gefordert“, so
Bundesverbraucherministerin Renate Künast heute anlässlich
der ersten Lesung des Gesetzentwurfs der Bundesregierung zur
Umsetzung der EU-Biopatentrichtlinie durch Änderung des
Patentgesetzes und des Sortenschutzgesetzes.
„Es
muss EU-weit Klarheit geschaffen werden, was patentiert werden
kann und wie weit ein Patentschutz reichen soll. Dabei muss dem
Patent tatsächlich auch eine erfinderische Leistung zugrunde
liegen und damit auch etwas Nützliches geschaffen werden“, so
die Ministerin.
Das
Patentrecht dürfe nicht dafür missbraucht werden, Dritte von der
Nutzung bereits allgemein bekannter Dinge oder leicht
nachvollziehbarer Forschungsergebnisse auszuschließen. Es dürfe
auch nicht mehr dazu kommen, dass – wie mehrfach geschehen –
Patente für ganz konventionell gezüchtete Pflanzen oder mit
einem weit über die eigentliche erfinderische Leistung
hinausgehenden Anspruch vom Europäischen Patentamt erteilt
werden.
Künast wies darauf hin, dass mit dem neuen Gesetzentwurf
vorgegebenes EU-Recht umgesetzt werde. Er enthalte
Klarstellungen, die mögliche negative Auswirkungen für
Landwirtschaft, Pflanzenzüchtung und auch für die Erhaltung der
biologischen Vielfalt verhindern sollen. So werde z.B. klar
gestellt, dass das im Patentrecht geltende Forschungsprivileg
auch für die Züchtung gelte. Dementsprechend könnten
patentiertes pflanzliches Material und patentierte Verfahren für
Züchtungsforschung und Züchtung frei benutzt werden. Ebenfalls
stelle der Gesetzentwurf klar, dass kein Landwirt durch
Auskreuzung von patentierten Pflanzen ungerechtfertigten
Ansprüchen von Patentinhabern unterzogen werden könne und dass
hinsichtlich der Nachbaugebühren dem Landwirt auch nur ein
Anspruchsberechtigter gegenübertreten solle. |