Berlin, Germany
June 18, 2004
Künast: Gentechnikgesetz schafft
Planungs- und Rechtssicherheit
„Das Gesetz ist
ein Erfolg für den Verbraucherschutz und für die Landwirte, die
weiterhin GVO-frei anbauen wollen. Mit dem heute im Bundestag
beschlossenen Gentechnikgesetz schaffen wir endlich Planungs-
und Rechtssicherheit für die Landwirte in Deutschland.“,
erklärte
Bundesverbraucherschutzministerin
Renate Künast nach der
heutigen Entscheidung des Bundestages. „Damit ist Deutschland
eines der ersten EU-Länder, das einen gesetzlichen Rahmen für
den Schutz des gentechnikfreien Anbaus schafft.“
Die
Bundestagsfraktionen von SPD und Bündnis 90/Die Grünen hatten am
Dienstag dieser Woche beschlossen, den bislang
zustimmungspflichtigen Entwurf für ein neues Gentechnikgesetz in
ein zustimmungsfreies Gesetz zu ändern. Das Gesetz wurde heute
im Bundestag in 2. und 3. Lesung beraten.
„Das
Gentechnikgesetz fügt sich ein in eine Reihe von Regelungen, die
wir treffen, um die Existenz von gentechnikfreier Landwirtschaft
und gentechnikfreien Lebensmitteln zu sichern. Ich bin sehr froh
darüber, dass wir das Gesetz so zügig zur Verabschiedung
gebracht haben, denn es war Eile geboten“, erklärte die
Ministerin. „Nachdem die EU-Kommission das de facto-Moratorium
für das Inverkehrbringen von GVO in der EU aufgehoben hat,
brauchten wir dringend Regelungen, um die gentechnikfreie
Landwirtschaft vor wesentlichen Beeinträchtigungen durch
Auskreuzungen, Beimischungen und sonstige Einträge von GVO zu
schützen. Genau dies leistet das neue Gentechnikgesetz“
Wesentliche
Elemente des heute verabschiedeten Gesetzes sind
der
Schutz der gentechnikfreien Landwirtschaft:
Ökolandbau-Betriebe und gentechnikfreie konventionelle
Betriebe werden gegen schleichende Dominanz von GVO geschützt,
die
Regelung der Haftung:
Landwirte, die Gentechnik anwenden, müssen gesamtschuldnerisch
für GVO-Verunreinigungen in gentechnikfreien Betrieben haften.
Dies gilt auch verschuldensunabhängig.
Das
Standortregister:
Öffentlich zugängliches Bundesregister mit grundstücksgenauen
Angaben der Flächen, auf denen GVO angebaut werden.
Eine
verlängerte Speicherfrist: Die
Daten müssen aus Sicherheitsgründen bis zu 15 Jahre aufbewahrt
werden.
Den Schutz ökologisch sensibler
Gebiete:
Änderung das Bundesnaturschutzgesetz: § 34 a regelt, dass die
Naturschutzbehörden direkt eingreifen können, um den Schutz
ökologisch sensibler Gebiete vor GVO-Verunreinigung zu
gewährleisten.
Benehmensregelung: Das
Bundesamt für Naturschutz (BfN), das Robert-Koch-Institut
(RKI) und das
Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit
(BVL) sind bei
Inverkehrbringen und Freisetzungen von gentechnisch
veränderten Organismen zu beteiligen. Bei einem Dissens
zwischen den beteiligten Behörden kann das
Bundesverbraucherschutzministerium durch Anweisung Klarheit
schaffen.
Die
gute fachliche Praxis:
Es wurden konkrete Anforderungen verankert wie z. B.
Mindestabstände, Aufzeichnungspflichten, Regeln zum Ausbringen
von GVO-enthaltenden Düngemitteln.
Die
Produktinformationspflicht:
GVO-Inverkehrbringer sind nun verpflichtet, in einem
„Beipackzettel“ darzulegen, wie die Anforderungen zur guten
fachlichen Praxis eingehalten werden. Bei fehlerhaften
Produktinformationen machen sie sich haftbar.
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