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Der Deutsche Bauernverband lehnt Entscheidung des Europäischen Patentamts ab: keine Patente auf Tiere und Pflanzen
Berlin, Germany
June 17, 2004

Der Deutsche Bauernverband lehnt Entscheidung des Europäischen Patentamts ab: keine Patente auf Tiere und Pflanzen

Der Deutsche Bauernverband (DBV) lehnt die Entscheidung des Europäischen Patentamts vom 16.06.2004 über ein Patent auf gentechnisch veränderte Pflanzen der Firma Bayer entschieden ab. Mit der Erteilung dieses Patents unterläuft das Patentamt das EU-Verbot zur Patentierung von Pflanzen bzw. Pflanzensorten. Der DBV unterstreicht seine strikte Ablehnung von Patenten auf Pflanzen und Tiere und verweist zum Beispiel auf das eigenständige Sortenschutzrecht, welches sehr wohl den „Erfinderschutz“ praxisgerecht sicherstellt. Nach Auffassung des DBV muss vor diesem Hintergrund die der Entscheidung des Europäischen Patentamtes zugrunde liegende EU-Biopatentrichtlinie dringend geändert werden. In der Richtlinie müssen jegliche Patente auf Pflanzen und Tiere sowie Umgehungen des Patentverbots für Pflanzensorten ausgeschlossen werden.

Der DBV fordert den Deutschen Bundestag auf, den Entwurf der Bundesregierung zur Zulassung solcher Patente im deutschen Patentgesetz abzulehnen und die längst überfällige Korrektur der EU-Biopatentrichtlinie einzufordern.
 


München, Germany
June 14, 2004

Source: European Patent Office

Öffentliche mündliche Verhandlung in der Beschwerdesache T 475/01 betreffend das EP 0 275 957 "Herbizidresistenz-Gen/Bayer CropScience GmbH“

Am 15. Juni findet im Europäischen Patentamt (EPA) eine öffentliche mündliche Verhandlung in einer Beschwerdesache zum europäischen Patent EP 0 275 957 statt. Bei der patentierten Erfindung handelt es sich um ein in Pflanzen wirksames Resistenzgen gegen Pflanzenschutzmittel und dessen Verwendung. Der Fall wird vor einer Technischen Beschwerdekammer des EPA verhandelt, einem zweitinstanzlichen Gerichtsorgan des Amts. Rechtsgrundlage für die Verhandlung sind die Bestimmungen des Europäischen Patentübereinkommens (EPÜ).

Eine Einspruchsabteilung des EPA hatte am 30. März 2001 den Einspruch gegen das Patent zurückgewiesen und dieses aufrechterhalten. Gegen die Entscheidung der Einspruchsabteilung legte der Einsprechende Dr. Christoph Then Beschwerde ein. Er macht unter anderem geltend, daß das Patent nicht den Erfordernissen der Neuheit und der erfinderischen Tätigkeit im Sinne des Patentrechts entspreche und zudem gegen die öffentliche Ordnung bzw. guten Sitten verstoße. Darüber hinaus umfasse es auch den Schutz von Pflanzensorten, was nach Maßgabe des EPÜ nicht zulässig sei.

Die Beschwerdekammer kann am Schluß der mündlichen Verhandlung ihre Entscheidung sofort mündlich verkünden oder die sachliche Debatte beenden und ihre Entscheidung später schriftlich abfassen oder auch das Verfahren schriftlich fortsetzen. Sie kann in ihrer Entscheidung das Patent ganz widerrufen, es unverändert bzw. in geändertem Umfang aufrechterhalten, oder die Angelegenheit zur weiteren Entscheidung an die erste Instanz zurückverweisen. Da die Beschwerdekammern die letzte europäische Zentralinstanz für Streitigkeiten im Zusammenhang mit europäischen Patentanmeldungen und Patenten sind, haben ihre Entscheidungen Rechtskraft. Wenn das Patent nicht zentral widerrufen wird, können die Verfahren vor den nationalen Gerichten fortgesetzt werden.

BACKGROUND

Das Patent:

Am 3. März 1993 erteilte das EPA der Firma Hoechst AG. auf ihre europäische Patentanmeldung vom 19. Januar 1988 das Patent EP 0 275 957. Gegen das Patent wurde fristgerecht innerhalb von neun Monaten Einspruch eingelegt. Das Einspruchsverfahren endete im März 2001 mit der Zurückweisung des Einspruchs. Gegen diese Entscheidung der Einspruchsabteilung wurde im April 2001 Beschwerde eingelegt.
Die mündliche Verhandlung ist öffentlich. Sie beginnt am 15. Juni 2004 um 9 Uhr.

Das Beschwerdeverfahren vor den Beschwerdekammern des Europäischen Patentamts:

Als zentraler Rechtsweg für die Überprüfung eines erteilten europäischen Patents stehen das Einspruchs- und das Beschwerdeverfahren vor dem EPA zur Verfügung. Einen Einspruch kann jedermann innerhalb von neun Monaten nach der Bekanntmachung des Hinweises auf die Patenterteilung einlegen. Er kann zum Widerruf des Patents oder zu seiner Aufrechterhaltung in der ursprünglich erteilten Fassung oder in geändertem Umfang führen. Über Einsprüche verhandelt eine Einspruchsabteilung in einem erstinstanzlichen Verwaltungsverfahren. 2003 wurden 5,2 % der erteilten europäischen Patente mit einem Einspruch angefochten und vom Amt ca. 1 900 Einspruchsfälle abgewickelt. Beschwerden richten sich gegen erstinstanzliche Entscheidungen des EPA in Prüfungs- oder Einspruchsverfahren. Über die Beschwerden entscheiden als zweite und zugleich letzte Instanz die Beschwerdekammern des EPA. Sie genießen richterliche Unabhängigkeit und setzen sich aus technisch vorgebildeten und rechtskundigen Mitgliedern zusammen, die als unabhängige Richter fungieren. Die Kammern sind vergleichbar mit den obersten für Patentstreitigkeiten zuständigen Gerichten auf nationaler Ebene. Ihre Entscheidungen stützen sich auf das Europäische Patentübereinkommen, das die Rechtsgrundlage für die Erteilung europäischer Patente bildet.

Das Europäische Patentübereinkommen (EPÜ)

Das EPÜ regelt die Behandlung von Patentanmeldungen im Wege eines einheitlichen Patenterteilungsverfahrens für Europa. Nach dem EPÜ werden Patente nur für Erfindungen erteilt, die neu sind, auf einer erfinderischen Tätigkeit beruhen und gewerblich anwendbar sind. Dem EPÜ gehören derzeit folgende 28 Vertragsstaaten an: Belgien, Bulgarien, Dänemark, Deutschland, Estland, Finnland, Frankreich, die Hellenische Republik, Irland, Italien, Liechtenstein, Luxemburg, Monaco, die Niederlande, Österreich, Polen, Portugal, Rumänien, Schweden, die Schweiz, die Slowakei, Slowenien, Spanien, die Tschechische Republik, die Türkei, Ungarn, das Vereinigte Königreich und Zypern. Mit dem Beitritt verschiedener weiterer Staaten ist in naher Zukunft zu rechnen.

Das Europäische Patentamt (EPA)

Das EPA ist das Exekutivorgan der Europäischen Patentorganisation, einer von den EPÜ-Vertragsstaaten gegründeten internationalen Organisation. Das EPA ist keine Institution der Europäischen Union. Es ist zuständig für die praktische Umsetzung des europäischen Patentsystems. Hauptaufgabe des EPA ist es, für Erfindungen aus allen Industriesektoren europäische Patente mit Gültigkeit in den EPÜ-Vertragsstaaten zu erteilen. Dies geschieht in einem zentralisierten Prüfungsverfahren: Mit der Einreichung einer einzigen Anmeldung in einer der drei Amtssprachen (Deutsch, Englisch, Französisch) kann Patentschutz in mehreren oder allen EPÜ-Vertragsstaaten erlangt werden.

Das Amt erhält inzwischen rund 162 000 Patentanmeldungen im Jahr und hat seit seiner Gründung 1977 bereits mehr als 1 Million Anmeldungen veröffentlicht und knapp 650 000 europäische Patente erteilt. Es beschäftigt über 6 000 Mitarbeiter an seinem Hauptsitz in München, in einer Zweigstelle in Den Haag und in den Dienststellen in Berlin und Wien. Die Beschwerdekammern des EPA haben ihren Sitz in München.

Öffentlich zugängliche Informationen über erteilte Patente

Das EPA gewährt größtmöglichen Einblick in seine Tätigkeit. Nach Veröffentlichung der Anmeldung für ein europäisches Patent steht die zugehörige Akte der Allgemeinheit zur Einsicht offen. Das bedeutet, daß jedermann den Schriftverkehr zwischen dem Amt, seinen Instanzen und den Verfahrensbeteiligten einsehen kann. Eine solche Akteneinsicht ist online möglich und wird kostenlos gewährt. Im Internet besteht darüber hinaus Zugang zu allen europäischen Patentanmeldungen und Patenten unter www.espacenet.com, während sämtliche Rechts- und Verfahrensstandsdaten über den epoline®-Server des EPA abgerufen werden können. Verfahrensinformationen über das Streitpatent finden Sie im Europäischen Patentregister Online .

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