Berlin, Germany
June 17, 2004
Der Deutsche Bauernverband lehnt
Entscheidung des Europäischen Patentamts ab: keine Patente auf
Tiere und Pflanzen
Der Deutsche
Bauernverband (DBV) lehnt die Entscheidung des Europäischen
Patentamts vom 16.06.2004 über ein Patent auf gentechnisch
veränderte Pflanzen der Firma Bayer entschieden ab. Mit der
Erteilung dieses Patents unterläuft das Patentamt das EU-Verbot
zur Patentierung von Pflanzen bzw. Pflanzensorten. Der DBV
unterstreicht seine strikte Ablehnung von Patenten auf Pflanzen
und Tiere und verweist zum Beispiel auf das eigenständige
Sortenschutzrecht, welches sehr wohl den „Erfinderschutz“
praxisgerecht sicherstellt. Nach Auffassung des DBV muss vor
diesem Hintergrund die der Entscheidung des Europäischen
Patentamtes zugrunde liegende EU-Biopatentrichtlinie dringend
geändert werden. In der Richtlinie müssen jegliche Patente auf
Pflanzen und Tiere sowie Umgehungen des Patentverbots für
Pflanzensorten ausgeschlossen werden.
Der DBV fordert den Deutschen Bundestag auf, den Entwurf der
Bundesregierung zur Zulassung solcher Patente im deutschen
Patentgesetz abzulehnen und die längst überfällige Korrektur der
EU-Biopatentrichtlinie einzufordern.
München, Germany
June 14, 2004Source:
European Patent
Office
Öffentliche mündliche Verhandlung in der
Beschwerdesache T 475/01 betreffend das
EP 0 275 957
"Herbizidresistenz-Gen/Bayer CropScience GmbH“
Am 15.
Juni findet im Europäischen Patentamt (EPA) eine öffentliche
mündliche Verhandlung in einer Beschwerdesache zum europäischen
Patent EP 0 275 957 statt. Bei der patentierten Erfindung
handelt es sich um ein in Pflanzen wirksames Resistenzgen gegen
Pflanzenschutzmittel und dessen Verwendung. Der Fall wird vor
einer Technischen Beschwerdekammer des EPA verhandelt, einem
zweitinstanzlichen Gerichtsorgan des Amts. Rechtsgrundlage für
die Verhandlung sind die Bestimmungen des
Europäischen Patentübereinkommens (EPÜ).
Eine
Einspruchsabteilung des EPA hatte am 30. März 2001 den Einspruch
gegen das Patent zurückgewiesen und dieses aufrechterhalten.
Gegen die Entscheidung der Einspruchsabteilung legte der
Einsprechende Dr. Christoph Then Beschwerde ein. Er macht unter
anderem geltend, daß das Patent nicht den Erfordernissen der
Neuheit und der erfinderischen Tätigkeit im Sinne des
Patentrechts entspreche und zudem gegen die öffentliche Ordnung
bzw. guten Sitten verstoße. Darüber hinaus umfasse es auch den
Schutz von Pflanzensorten, was nach Maßgabe des EPÜ nicht
zulässig sei.
Die
Beschwerdekammer kann am Schluß der mündlichen Verhandlung ihre
Entscheidung sofort mündlich verkünden oder die sachliche
Debatte beenden und ihre Entscheidung später schriftlich
abfassen oder auch das Verfahren schriftlich fortsetzen. Sie
kann in ihrer Entscheidung das Patent ganz widerrufen, es
unverändert bzw. in geändertem Umfang aufrechterhalten, oder die
Angelegenheit zur weiteren Entscheidung an die erste Instanz
zurückverweisen. Da die Beschwerdekammern die letzte europäische
Zentralinstanz für Streitigkeiten im Zusammenhang mit
europäischen Patentanmeldungen und Patenten sind, haben ihre
Entscheidungen Rechtskraft. Wenn das Patent nicht zentral
widerrufen wird, können die Verfahren vor den nationalen
Gerichten fortgesetzt werden.
Das
Patent:
Am 3. März
1993 erteilte das EPA der Firma Hoechst AG. auf ihre europäische
Patentanmeldung vom 19. Januar 1988 das
Patent EP 0 275 957. Gegen das Patent wurde fristgerecht
innerhalb von neun Monaten Einspruch eingelegt. Das
Einspruchsverfahren endete im März 2001 mit der Zurückweisung
des Einspruchs. Gegen diese Entscheidung der Einspruchsabteilung
wurde im April 2001 Beschwerde eingelegt.
Die mündliche Verhandlung ist öffentlich. Sie beginnt am 15.
Juni 2004 um 9 Uhr.
Das
Beschwerdeverfahren vor den Beschwerdekammern des Europäischen
Patentamts:
Als
zentraler Rechtsweg für die Überprüfung eines erteilten
europäischen Patents stehen das Einspruchs- und das
Beschwerdeverfahren vor dem EPA zur Verfügung. Einen Einspruch
kann jedermann innerhalb von neun Monaten nach der
Bekanntmachung des Hinweises auf die Patenterteilung einlegen.
Er kann zum Widerruf des Patents oder zu seiner
Aufrechterhaltung in der ursprünglich erteilten Fassung oder in
geändertem Umfang führen. Über Einsprüche verhandelt eine
Einspruchsabteilung in einem erstinstanzlichen
Verwaltungsverfahren. 2003 wurden 5,2 % der erteilten
europäischen Patente mit einem Einspruch angefochten und vom Amt
ca. 1 900 Einspruchsfälle abgewickelt. Beschwerden richten sich
gegen erstinstanzliche Entscheidungen des EPA in Prüfungs- oder
Einspruchsverfahren. Über die Beschwerden entscheiden als zweite
und zugleich letzte Instanz die Beschwerdekammern des EPA. Sie
genießen richterliche Unabhängigkeit und setzen sich aus
technisch vorgebildeten und rechtskundigen Mitgliedern zusammen,
die als unabhängige Richter fungieren. Die Kammern sind
vergleichbar mit den obersten für Patentstreitigkeiten
zuständigen Gerichten auf nationaler Ebene. Ihre Entscheidungen
stützen sich auf das Europäische Patentübereinkommen, das die
Rechtsgrundlage für die Erteilung europäischer Patente bildet.
Das
Europäische Patentübereinkommen (EPÜ)
Das
EPÜ regelt die Behandlung von Patentanmeldungen im Wege
eines einheitlichen Patenterteilungsverfahrens für Europa. Nach
dem EPÜ werden Patente nur für Erfindungen erteilt, die neu
sind, auf einer erfinderischen Tätigkeit beruhen und gewerblich
anwendbar sind. Dem EPÜ gehören derzeit folgende 28
Vertragsstaaten an: Belgien, Bulgarien, Dänemark, Deutschland,
Estland, Finnland, Frankreich, die Hellenische Republik, Irland,
Italien, Liechtenstein, Luxemburg, Monaco, die Niederlande,
Österreich, Polen, Portugal, Rumänien, Schweden, die Schweiz,
die Slowakei, Slowenien, Spanien, die Tschechische Republik, die
Türkei, Ungarn, das Vereinigte Königreich und Zypern. Mit dem
Beitritt verschiedener weiterer Staaten ist in naher Zukunft zu
rechnen.
Das
Europäische Patentamt (EPA)
Das EPA ist
das Exekutivorgan der Europäischen Patentorganisation, einer von
den EPÜ-Vertragsstaaten gegründeten internationalen
Organisation. Das EPA ist keine Institution der Europäischen
Union. Es ist zuständig für die praktische Umsetzung des
europäischen Patentsystems. Hauptaufgabe des EPA ist es, für
Erfindungen aus allen Industriesektoren europäische Patente mit
Gültigkeit in den EPÜ-Vertragsstaaten zu erteilen. Dies
geschieht in einem zentralisierten Prüfungsverfahren: Mit der
Einreichung einer einzigen Anmeldung in einer der drei
Amtssprachen (Deutsch, Englisch, Französisch) kann Patentschutz
in mehreren oder allen EPÜ-Vertragsstaaten erlangt werden.
Das Amt
erhält inzwischen rund 162 000 Patentanmeldungen im Jahr und hat
seit seiner Gründung 1977 bereits mehr als 1 Million Anmeldungen
veröffentlicht und knapp 650 000 europäische Patente erteilt. Es
beschäftigt über 6 000 Mitarbeiter an seinem Hauptsitz in
München, in einer Zweigstelle in Den Haag und in den
Dienststellen in Berlin und Wien. Die Beschwerdekammern des EPA
haben ihren Sitz in München.
Öffentlich zugängliche Informationen über erteilte Patente
Das EPA gewährt größtmöglichen Einblick in seine Tätigkeit. Nach
Veröffentlichung der Anmeldung für ein europäisches Patent steht
die zugehörige Akte der Allgemeinheit zur Einsicht offen. Das
bedeutet, daß jedermann den Schriftverkehr zwischen dem Amt,
seinen Instanzen und den Verfahrensbeteiligten einsehen kann.
Eine solche
Akteneinsicht ist online möglich und wird kostenlos gewährt.
Im Internet besteht darüber hinaus Zugang zu allen europäischen
Patentanmeldungen und Patenten unter
www.espacenet.com, während sämtliche Rechts- und
Verfahrensstandsdaten über den epoline®-Server des
EPA abgerufen werden können. Verfahrensinformationen über das
Streitpatent finden Sie im
Europäischen Patentregister Online . |