Germany
January 22, 2004
Die strittige Diskussion über die
Koexistenz bei „Grüner Gentechnik“ sowie die ausstehenden
EU-Entscheidungen zu Schwellenwerten für Saatgut machen beim
Saatgutkauf durch die Landwirte zusätzliche Erklärungen des
Verkäufers erforderlich. Darauf wies der
Deutsche
Bauernverband (DBV) hin. Nur über Zusatzerklärungen könne
er-reicht werden, dass der Verkäufer dafür einzustehen hat, dass
sein geliefertes Saatgut frei von gentechnisch veränderten
Organismen ist.
Notwendig sei dies, um abweichend von den "Allgemeinen Verkaufs-
und Lieferungsbedingungen Saatgut" eine Gewährleistung
beziehungsweise Haftung für gentechnisch verunreinigtes Saatgut
beim Kauf zu erreichen. Gleichzeitig, so der DBV, sollten die
Landwirte ohne derartige Zusatzerklärungen gegenüber ihrer
abnehmenden Hand keinerlei Beschaffenheitsvereinbarungen oder
Erklärungen unterzeichnen, die zum Inhalt haben, dass ihre
landwirtschaftlichen Erzeugnisse frei von gentechnisch
veränderten Organismen sind.
Entgegen den Forderungen des DBV hatte das Bundeskartellamt 2003
Allgemeine Verkaufs- und Lieferungsbedingungen für Saatgut
genehmigt, die eine Festlegung zur ausschließlichen
Beschaffenheitsvereinbarung des Saatgutes enthalten, die nicht
die Frei-heit des Saatgutes von gentechnisch veränderten
Organismen umfasst. Vielmehr verweisen die Verwender
ausdrücklich darauf, dass das zufällige Vorhandensein von
gentechnisch veränderten Organismen nicht völlig auszuschließen
ist und somit das geliefer-te Saatgut nicht frei von jeglichen
Spuren von Gentechnik sein kann.
Nach Ansicht des DBV birgt dieser Ausschluss bzw. diese
wesentliche Einschränkung der Gewährleistungs- und
Haftungsansprüche der Landwirte als Käufer bei gentechnisch
verunreinigtem Saatgut zumindest bis zum Inkrafttreten
entsprechender EU-Regelungen zu Schwellenwerten bei GVO für
Saatgut potenzielle Risiken. |