Berlin, Germany
April 1, 2004
Deutscher Bauernverband
appelliert an Bundesrat
Die im Gesetzentwurf zur Neuordnung des Gentechnikgesetzes
vorgesehene verschuldensunabhängige Haftung muss durch eine
spezifische verschuldensabhängige Haftung ersetzt werden. Sonst
würde ein Landwirt, der gentechnisch veränderte Pflanzen anbaut,
unabhängig von der Einhaltung der Anforderungen an die gute
fachliche Praxis für Auskreuzungen auf benachbarte Äcker und
daraus entstehende Vermarktungsschäden haften. Der Deutsche
Bauernverband (DBV) appelliert daher an den Bundesrat, in seiner
morgigen Sitzung den Empfehlungen des Agrarausschusses des
Bundesrates zu folgen, nach denen Landwirte nur dann haften
sollen, wenn die gute fachliche Praxis zum Anbau von
gentechnisch veränderten Pflanzen nicht eingehalten wurde.
Ebenso begrüßt der DBV die Empfehlung des Agrarausschuss des
Bundesrates, für Schäden, die trotz Einhaltung der guten
fachlichen Praxis auftreten, einen Fonds aus Beiträgen der
wirtschaftlich Interessierten und unter Einbeziehung staatlicher
Zuschüsse einzurichten.
Als unverzichtbar betrachtet der DBV verlässliche und
praktikable Regelungen der guten fachlichen Praxis. Der DBV
fordert den Bundesrat daher auf, in diesem Punkt dem
Agrarausschuss nicht zu folgen, der lediglich ein
Standpunktepapier empfiehlt. Vielmehr müssen nach Meinung des
DBV die Sorgfaltspflichten der Gentechnik anbauenden Landwirte
in einem Mindestrahmen klar geregelt werden. Auch müssten den
Landwirten, die ohne Verwendung von Gentechnik wirtschaften, die
Auflagen des Gentechnik-Anbaus bekannt sein.
Massive Kritik übte der DBV an den nach wie vor ausstehenden
Gentechnik-Schwellenwerten für Saatgut, für die eine EU-Vorgabe
längst überfällig sei. Hier müsse Bundestag und Bundesrat Druck
auf die EU ausüben, durch verbindliche EU-Regeln endlich die
notwenige Rechtssicherheit für die Landwirte herzustellen.
Aktuell gilt zwar eine Nulltoleranz bei Saatgut, wonach -
zumindest theoretisch - kein gentechnisch verändertes Saatgut
auf den Markt kommt. Widersprüchlich dazu sind aus Sicht des DBV
jedoch die im letzten Jahr vom Kartellamt genehmigten
„Allgemeinen Verkaufs- und Lieferungsbedingungen“, die
ausdrücklich darauf hinweisen, dass das zufällige Vorhandensein
von gentechnisch veränderten Organismen nicht völlig
auszuschließen ist und das gelieferte Saatgut nicht frei von
jeglichen Spuren von Gentechnik sein kann. |